Die revidierte ESTI-Weisung 407

Seit dem 1. Mai 2026 ist die revidierte ESTI-Weisung 407 Version 0526 veröffentlicht. Mit einer grosszügigen Übergangsfrist von einem Jahr tritt die Weisung für Tätigkeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen am 1. Mai 2027 definitiv in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen.

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Quelle: Electrosuisse

Die ESTI-Weisung 407 ist die Prozessanleitung, mit der alle Tätigkeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen beurteilt, geplant und mit den entsprechenden Schutzmassnahmen ausgeführt werden. Ganz grundsätzlich sind möglichst alle Arbeiten im spannungsfreien Zustand durchzuführen. Kollektive Schutzmassnahmen sind personenbezogenen Schutzmassnahmen immer vorzuziehen, Arbeiten im spannungsfreien Zustand nach den 5+5-Sicherheitsregeln ist einfach, sicher und praktisch.

Arbeitsmethoden werden zu Arbeitsverfahren

Die bisherige Weisung aus dem Jahr 2020 kannte drei Arbeitsmethoden: Arbeiten im spannungsfreien Zustand, Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile und Arbeiten unter Spannung. Mit der neuen Fassung wird diese Struktur durch vier Arbeitsverfahren ersetzt:

  1. Arbeiten im spannungsfreien Zustand
  2. Arbeiten ausserhalb der Annäherungszone (durch Abstand oder mit Hilfe von Schutzmitteln)
  3. Arbeiten innerhalb der Annäherungszone (mit Abstand und Aufsichtsführung (nur für Hochspannungsanlagen))
  4. Arbeiten unter Spannung (AuS 1: Messen, auf Spannungslosigkeit prüfen, Abdeckungen entfernen oder anbringen / AuS 2: Arbeiten mit Berühren)

Abstände und Ergonomie

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft den Umgang mit Abständen. Bei Niederspannungsanlagen war in der Praxis lange der feste Näherungsabstand von 300 mm prägend. Dieser Wert ist nicht vollständig verschwunden: Die Tabelle mit den Richtwerten DL und DV enthält bei Spannungen bis 1 kV weiterhin den Wert DV = 300 mm. Nun genügt es aber nicht mehr, diesen Abstand allein zu betrachten. Neu findet eine Beurteilung des tatsächlichen Bewegungsbereichs statt. Dabei sind die bewussten und beabsichtigten Bewegungen einer arbeitenden Person zu berücksichtigen. Hinzu kommt ein Zuschlag für unbeabsichtigte Bewegungen und Fehleinschätzungen. Daraus entsteht der sogenannte ergonomische Abstand E. Zusätzlich ist ein Ausrüstungszuschlag L einzurechnen. Dieser berücksichtigt Werkzeuge, Leitern, Hubarbeitsbühnen, Leiterseile, Kabel, Rohre oder anderes mitgeführtes Material. Siehe auch Grafiken zum Mindestarbeitsabstand.

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Bewusste / beabsichtigte Bewegung plus unbeabsichtigte Bewegung / Fehleinschätzung ergeben den resultierenden Bewegungsbereich.
Quelle: Electrosuisse
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Mindestarbeitsabstand ausserhalb der Annäherungszone.
Quelle: Electrosuisse
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Mindestarbeitsabstand innerhalb der Annäherungszone.
Quelle: Electrosuisse
  • U: Unter Spannung stehendes Teil
  • DL: Mindestabstand, der die äussere Grenze der Gefahrenzone bestimmt
  • DV: Mindestabstand, der die äussere Grenze der Annäherungszone bestimmt
  • E: Ergonomischer Abstand
  • L: Ausrüstungszuschlag
  • DWV: Mindestarbeitsabstand ausserhalb der Annäherungszone
  • DWL: Mindestarbeitsabstand innerhalb der Annäherungszone

Wer mit einem Schraubenzieher, einem Messadapter, einer Leiter oder einem Stück Installationsmaterial arbeitet, kann mit diesem Gegenstand unbeabsichtigt deutlich weiter in Richtung eines spannungsführenden Teils gelangen als mit seinem Körper allein. Auch schnelle Bewegungen, schlechte Sicht, beengte Platzverhältnisse oder eine ungünstige Körperhaltung können dazu führen, dass der reale Bewegungsbereich grösser wird als die 300 mm.

Das unterstreicht die Wichtigkeit der Arbeitsvorbereitung. Die Beurteilung ist vorgängig durch eine sachverständige Person vorzunehmen. Der Anlagenverantwortliche legt zusammen mit dem Arbeitsverantwortlichen die Schutzmassnahmen und den zu berücksichtigenden Abstand fest. Der Ergonomische Abstand ist das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung und muss situativ beurteilt werden.

Kein Arbeiten «in der Nähe»

Im Entscheidungsablauf für Niederspannung ist Arbeiten «innerhalb der Annäherungszone mit Abstand» nicht zuverlässig umsetzbar. Schutz durch Abstand und Aufsichtsführung, wie es bei höheren Spannungsebenen möglich ist, genügt bei Niederspannung nicht als verlässliche Massnahme.

Für die Praxis heisst das: Blanke, unter Spannung stehende Teile müssen im Niederspannungsbereich entweder vollständig und geeignet abgedeckt oder anderweitig gegen Berühren geschützt werden. Ist dies nicht möglich und kann das Berühren blanker unter Spannung stehender Teile oder das Eindringen in die Gefahrenzone nicht ausgeschlossen werden, handelt es sich nicht mehr um ein blosses Arbeiten «in der Nähe», sondern um Arbeiten unter Spannung. Arbeiten unter Spannung ist in der revidierten Weisung Arbeitsverfahren 4. Arbeitsverfahren 3 ist «Arbeiten innerhalb der Annäherungszone».

In der Vergangenheit bestand teilweise die Versuchung, Tätigkeiten in offenen Niederspannungsverteilungen als Arbeiten in der Nähe einzuordnen, solange man nicht in die Annäherungszone gelangt. Die revidierte Weisung untersagt diese Beurteilung. Wenn blanke aktive Teile vorhanden sind und ein unbeabsichtigtes Berühren nicht sicher ausgeschlossen werden kann, braucht es die Anforderungen für Arbeiten unter Spannung: geeignete Arbeitsmethode, geeignetes Personal, geeignete Ausrüstung, PSA und eine klare Organisation am Arbeitsplatz.

Eine Reihe von Beispielen liefert eine Herleitung, wie die Beurteilung in unterschiedlichen Situationen vorgenommen werden kann.

Hochspannung

Im Bereich der Mittel- und Hochspannung besteht das Arbeitsverfahren «Arbeiten innerhalb der Annäherungszone» weiterhin. Schutz durch Abstand und Aufsicht kann hier angewendet werden, sofern die notwendigen Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere ein sicherer Abstand, der nicht kleiner als DL sein darf, die Auswahl des geeigneten Personals und ein festgelegtes Vorgehen, damit ein Eindringen in die Gefahrenzone ausgeschlossen wird. Auch hier sind der ergonomische Abstand E und der Ausrüstungszuschlag L zu berücksichtigen. Eine Person kann sich korrekt ausserhalb eines Bereichs befinden und trotzdem mit dem mitgeführten Gegenstand eine kritische Zone erreichen. Deshalb muss vor Arbeitsbeginn beurteilt werden, was tatsächlich bewegt wird, welche Richtung diese Bewegung haben kann und ob die Tätigkeit jederzeit kontrolliert ausgeführt werden kann.

Persönliche Schutzausrüstung

Die revidierte Weisung bleibt bei der Grundstruktur den bisherigen Schutzstufen treu. Die bekannten Entscheidungskriterien über den Kurzschlussstrom an der Arbeitsstelle oder über die vorgeschaltete Niederspannungssicherung bleiben erhalten. Auch die Begrenzung der Energie durch Schmelzsicherungen wird weiterhin berücksichtigt. Schmelzsicherungen begrenzen einen Kurzschlussstrom auf Durchlasswerte. Dadurch kann anhand der Sicherungsgrösse eine Abschätzung der notwendigen Schutzausrüstung vorgenommen werden, auch wenn nicht alle Netzimpedanzen bekannt sind.

Das ist für die Praxis hilfreich, denn nicht bei jeder Niederspannungsanlage sind alle Netzparameter sofort verfügbar. Die vorgeschaltete Sicherung ist dagegen häufig bekannt oder kann in Erfahrung gebracht werden. Wenn der Kurzschlussstrom oder die Kurzschlussenergie bekannt ist, werden diese verwendet. Sind sie nicht bekannt, kann die vorgeschaltete kurzschlussstrombegrenzende Schmelzsicherung als Entscheidungskriterium beigezogen werden. Damit bleibt die bisherige Logik der PSA-Auswahl erhalten.

Neu ist jedoch, dass die Weisung die Beurteilung der Störlichtbogenexposition breiter einordnet. Sie verweist nicht nur auf die bekannten Schutzklassen und Normen, sondern auch auf weiterführende Grundlagen wie die DGUV Information 203-077 zur thermischen Gefährdung durch Störlichtbogen. Die Weisung stellt zwei Beurteilungsvarianten gegenüber: den offenen Lichtbogen, beispielsweise mit Berechnung nach IEEE 1584 oder NFPA 70E, und den Box-Test nach DGUV-Information 203-077 beziehungsweise SN EN 61482-1-2.

Wichtig ist dabei: Die Verfahren dürfen nicht vermischt werden. Die Weisung hält fest, dass man sich zu Beginn für eine Beurteilungsvariante entscheiden muss. Nach der Berechnung ist die PSA entsprechend der zugehörigen Prüfnorm auszuwählen. Ein Mischen von Berechnungs- und Prüfverfahren ist nicht zulässig.

Die bekannte Schutzstufentabelle bleibt als einfache und bewährte Anwendungshilfe bestehen. Neu ist der Umstand, dass für Stromkreise ≤ 16 A die Grundstufe ausreicht, bisher war für Stromkreise ≥ 16 A die Schutzstufe 1 gefordert. Die Einführung einer kurzärmligen Grundstufe, die unter den Schutzstufen 1, 2 oder 3 getragen wird, ist ein Schritt in Richtung Praxisnähe. Die Schutzstufe darf nicht losgelöst von der zu erwartenden Lichtbogenenergie betrachtet werden, die PSA muss immer zur Gefährdung passen.

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Die Schutzstufentabelle bleibt als einfache und bewährte ­Anwendungshilfe bestehen.
Quelle: Electrosuisse