Installationen nach Nullung Schema III: Zeit für die Sanierung
Mit der ESTI-Weisung Nr. 225 gehen die Bemühungen um die Sanierung veralteter und gefährlicher Elektroinstallationen in eine nächste Runde. Elektrofachkräfte sind angehalten, Eigentümer von Installationen mit Nullung Schema III über die möglichen Gefahren aufzuklären und Wege zur Sanierung aufzuzeigen.
Nullung Schema III bezeichnet eine Massnahme zum Schutz vor elektrischem Schlag, welche bis circa 1960 in der Schweiz häufig angewendet wurde. Dabei wurden leitfähige Gehäuse von Betriebsmitteln mit dem Nullleiter (heute Neutralleiter) verbunden. Im Fehlerfall fliesst der Fehlerstrom über den geerdeten Nullleiter, was eine mögliche Berührungsspannung reduziert. Der erhöhte Stromfluss führt zum Auslösen des vorgeschalteten Überstromunterbrechers.
Diese Schutzmassnahme ist jedoch veraltet und birgt einige Gefahren in sich:
1. Ein einziger Fehler reicht aus, um bei einer Installation nach Nullung Schema III eine gefährliche Situation zu erzeugen, wobei die automatische Abschaltung des fehlerhaften Zustandes nicht in jedem Fall garantiert ist:
- Ein unterbrochener Nullleiter setzt den Schutzleiter und die damit verbundenen Gehäuse der Betriebsmittel unter Spannung.
- Werden Aussenleiter und Nullleiter an einer Verbindungs- oder Anschlussstelle vertauscht, stehen der Schutzleiter und die damit verbundenen Gehäuse unter Spannung.
- Fehlt bei einer Steckdose die Brücke zwischen N und PE, stehen im Fehlerfall die Gehäuse der angeschlossenen Betriebsmittel unter Spannung.
2. Während der langen Lebensdauer der Installationen nach Nullung Schema III wurden vielerorts von Laien Veränderungen vorgenommen. Sogar Fachkräften fehlen daher mangels Übersichtlichkeit und vollständiger Dokumentationen oft die notwendigen Kenntnisse für einen gefahrlosen Umgang mit solchen Installationen.
3. Ein zusätzlicher Schutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) ist nur schwer oder gar nicht realisierbar. Das Nachrüsten von RCD-Steckdosen (Sidos) ist aufwendig und schützt wohl einzelne Steckdosen, nicht aber die Leitungen, Lampenstellen oder festangeschlossenen Verbraucher.
4. Isolationsmessungen zur Bewertung des Zustands einer elektrischen Anlage sind nicht oder nur mit sehr viel Aufwand durchführbar, sodass der Isolationszustand von Anlagen mit Nullung Schema III in der Praxis oft nicht überprüft werden kann beziehungsweise nicht überprüft wird.
5. Installationen nach Nullung Schema III erfüllen die aktuellen Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) nicht. Insbesondere in Kombination mit modernen Anlageteilen wie PV-Anlagen, Speichern oder Autoladestationen sind Störungen unvermeidbar.
6. Viele dieser alten Installationen bestehen aus Leitungen mit Baumwollummantelung, wodurch die Brandgefahr mit dem weiteren Betrieb ansteigt. Zudem ist die Farbkennzeichnung der Leiter nach mehr als 50 Jahren Betriebsdauer vielerorts nicht mehr feststellbar.
Chronologie
Der Unsitte, den geerdeten Nullleiter aufgrund seines Potenzials auch als Schutzleiter zu benutzen, wird seit bald 100 Jahren Schritt für Schritt entgegnet.
- Seit 1927 müssen gemäss Hausinstallationsvorschriften Null- und Schutzleiter in beweglichen Leitungen entflochten sein. Der Grund dafür liegt in der möglichen Vertauschung von L und N beim Einstecken von Betriebsmitteln.
- Seit 1957 werden beim EWZ und EKZ zur Verbesserung der Schutzmassnahmen und damit Isolationsmessungen verlässlich durchgeführt werden können, keine Neuanlagen nach Nullung Schema III mehr erstellt.
- Seit 1974 werden in der ganzen Schweiz Schutzleiter und Nullleiter (heute Neutralleiter) separat geführt.
- Seit 1985 gilt die Nullung Schema III nicht mehr als Stand der Technik.
- Seit der Teilrevision der NIV beziehungsweise seit 1. Januar 2018 gilt eine Kontrollperiode von maximal fünf Jahren für Anlageteile, die nach Nullung Schema III ausgeführt sind. Seit 1. Juli 2021 gilt die kürzere Kontrollperiode für die gesamte Installation, wenn sie Anlageteile nach Nullung Schema III enthält.
Mit der Weisung Nr. 225 hält das ESTI fest, dass Installationen mit Nullung Schema III nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und dadurch ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aufweisen. Der überwiegende Teil der Installationen nach Nullung Schema III muss deshalb auf den aktuellen Stand der Technik (System TN) gebracht beziehungsweise saniert werden. Untermauert wird der dringende Aufruf zur Sanierung mit Artikel 1 Absatz 2 der Starkstromverordnung, wonach für bestehende Anlagen auch dann eine Sanierungspflicht besteht, wenn sie für Mensch und Umwelt eine Gefahr darstellen oder andere elektrische Anlagen in erheblichem Mass störend beeinflussen. In einem solchen Fall wird der Grundsatz des Besitzstandsschutzes durchbrochen. Eigentümer können sich nicht mehr darauf berufen, dass ihre Installation zum Zeitpunkt der Erstellung dem Stand der Technik entsprach. Vielmehr müssen sie bei nächster Gelegenheit dafür sorgen, dass die betreffende Installation dem aktuellen Stand der Technik angepasst wird.
Eigentümer in der Pflicht
Verantwortlich für die Sicherheit einer elektrischen Anlage ist in erster Linie die Eigentümerschaft. Unterlässt sie die Sanierung einer Installation nach Nullung Schema III, trägt sie, insbesondere bei einem Unfall, die rechtlichen Konsequenzen aus diesem Umstand. Das ESTI verlangt weiter, dass Installateure und Kontrolleure die Eigentümer von elektrischen Anlagen auf ihre Verantwortung hinweisen, ihnen geeignete Schutzmassnahmen empfehlen als auch zu deren Umsetzung anregen.
Nicht selten kommt es vor, dass sich Eigentümer und Benützer von Installationen nach Nullung Schema III den Gefahren in ihren eigenen vier Wänden nicht bewusst sind. Installateure und Sicherheitsberater sind somit aufgerufen, diesbezüglich Aufklärungsarbeit zu leisten und die Sanierung von veralteten und gefährlichen Elektroinstallationen voranzutreiben. Das ESTI bietet dazu mit der Weisung Nr. 225 eine rechtlich abgesicherte Argumentation, und die NIV erzeugt mit der verkürzten Kontrollperiode den nötigen Handlungsdruck.
Fazit
Mit der ESTI-Weisung Nr. 225 wird geklärt, dass Installationen nach Nullung Schema III dringend saniert werden müssen, um die Sicherheit der betreffenden elektrischen Anlagen zu gewährleisten, weil die Risiken, die durch veraltete Elektroinstallationen entstehen, nicht mehr verantwortbar sind. Eigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen, um Unfälle zu vermeiden und daraus erwachsende rechtliche und finanzielle Konsequenzen abzuwenden. Fachkräfte der Elektrobranche sind gefordert, Aufklärungsarbeit zu leisten und Massnahmen zu ergreifen, um veraltete und dadurch gefährliche Anlagen sicher und zukunftsfähig zu machen.